§ 60 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
Schneiden und verwandte Verfahren
  1. (1)Absatz einsFür Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. 2.Ziffer 2Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. 3.Ziffer 3Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. (2)Absatz 2Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAcetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
§ 60 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
Schneiden und verwandte Verfahren
  1. (1)Absatz einsFür Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. 2.Ziffer 2Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. 3.Ziffer 3Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. (2)Absatz 2Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAcetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
§ 60 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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