§ 14 W-VGWG

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder während der Funktionsdauer aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses sein.

(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident. Im Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder einzutreten.

(4) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unter Anschluss der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Der Geschäftsverteilungsausschuss ist auch auf schriftliches, einen Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen eines gewählten Mitgliedes nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, dass er spätestens innerhalb von vier Wochen, jeweils gerechnet ab Einlangen des Antrages, zusammentreten kann. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter zu bestellen. Die Sitzung kann auch in physischer Abwesenheit der Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(6) § 13 Abs. 3, 6, 6a, 6b und 7 gelten sinngemäß. § 13 Abs. 6b letzter Satz gilt mit der Maßgabe, dass sich alle Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses an der Beschlussfassung beteiligen müssen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.07.2020 bis 30.06.2021

(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder während der Funktionsdauer aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses sein.

(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident. Im Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder einzutreten.

(4) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unter Anschluss der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Der Geschäftsverteilungsausschuss ist auch auf schriftliches, einen Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen eines gewählten Mitgliedes nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, dass er spätestens innerhalb von vier Wochen, jeweils gerechnet ab Einlangen des Antrages, zusammentreten kann. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter zu bestellen. Die Sitzung kann auch in physischer Abwesenheit der Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(6) § 13 Abs. 3, 6, 6a, 6b und 7 gelten sinngemäß. § 13 Abs. 6b letzter Satz gilt mit der Maßgabe, dass sich alle Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses an der Beschlussfassung beteiligen müssen.

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