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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Prüfungsgegenstand „Religion“ darf nur dann zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.
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(2) Der Prüfungsgegenstand „Religion“ darf nur dann zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.