§ 4 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit§ 4 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).

(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung

a)

als bis zu zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

b)

als bis zu fünfstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit§ 4 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).

(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung

a)

als bis zu zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

b)

als bis zu fünfstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.

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