§ 19 W-VGWG

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarbehörde ist der Disziplinarausschussentfällt; LGBl.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sindWien Nr. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt (§ 20).

(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht erfüllt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident – sofern ein Antrag gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 erster Satz – frei entscheiden. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt werden.

(5) Wird das47/2018 vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied (Ersatzmitglied) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.21.9.2018

(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf Grund ihres bzw. seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster Satz). Ist ein Mitglied des Disziplinarausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt seine Vertretung, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verhindert ist, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.

(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie aus den in § 15 Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.

(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, in dem diese Verhandlung stattgefunden hat,

ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.

(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsgericht Wien,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses,

5.

mit der Außerdienststellung gemäß § 59 der Dienstordnung 1994 und gemäß § 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz,

6.

durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).

In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(10) Sind zu Beginn des Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch das hiefür bestellte Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs. 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.

(11) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist Dienstpflicht.

Stand vor dem 21.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.09.2018

(1) Disziplinarbehörde ist der Disziplinarausschussentfällt; LGBl.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sindWien Nr. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt (§ 20).

(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht erfüllt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident – sofern ein Antrag gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 erster Satz – frei entscheiden. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt werden.

(5) Wird das47/2018 vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied (Ersatzmitglied) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.21.9.2018

(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf Grund ihres bzw. seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster Satz). Ist ein Mitglied des Disziplinarausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt seine Vertretung, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verhindert ist, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.

(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie aus den in § 15 Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.

(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, in dem diese Verhandlung stattgefunden hat,

ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.

(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsgericht Wien,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses,

5.

mit der Außerdienststellung gemäß § 59 der Dienstordnung 1994 und gemäß § 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz,

6.

durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).

In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(10) Sind zu Beginn des Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch das hiefür bestellte Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs. 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.

(11) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist Dienstpflicht.

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