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(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wienentfällt; LGBl. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als
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(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der maßgebende Stichtag.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtesfür Wien als wahlwerbende PersonenNr. 47/2018 vom 21.9.2018
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wienentfällt; LGBl. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als
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(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der maßgebende Stichtag.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtesfür Wien als wahlwerbende PersonenNr. 47/2018 vom 21.9.2018