§ 7 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe durch Anschlag an der betreffenden Schule jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände bekannt zu geben, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen§ 7 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung dem zuständigen Betreuer in schriftlicher Form vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.

(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe durch Anschlag an der betreffenden Schule jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände bekannt zu geben, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen§ 7 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung dem zuständigen Betreuer in schriftlicher Form vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.

(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.

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