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(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.
(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat betragen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben
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(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat mindestens eine Aufgabe zu enthalten.
(8) Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben zur Auswahl vorzulegen.
(9) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist.
(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.
(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat betragen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben
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(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat mindestens eine Aufgabe zu enthalten.
(8) Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben zur Auswahl vorzulegen.
(9) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmtem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist.