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(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen mindestens zehn Tage liegen.
(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen mindestens zehn Tage liegen.