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Legende:
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(2) Das Prüfungsgebiet „Haushaltsführung und Heimgestaltung“ nach Abs§ 14 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Haushaltsführung“ sowie „Haushaltsführung und Heimgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Textilverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Textil- und Bekleidungskunde“ sowie „Textilverarbeitung“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Landwirtschaft“ und „bäuerliche Produktverarbeitung“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Gartenbau“ nach Abs. 1 lit. c Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Garten und Landwirtschaft“ sowie „Gartenbau“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Service“ nach Abs. 1 lit. c Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Service und Gastronomie“ sowie „Servieren“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Kochen und Vorratshaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Kochen und Vorratshaltung“ sowie „Ernährung und Küchenführung“.
(8) Die Prüfungsgebiete nach Abs. 1 lit. c Z 5 oder 6 stehen für den Prüfungskandidaten nur dann zur Auswahl, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 gewählt wurden.
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(2) Das Prüfungsgebiet „Haushaltsführung und Heimgestaltung“ nach Abs§ 14 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Haushaltsführung“ sowie „Haushaltsführung und Heimgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Textilverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Textil- und Bekleidungskunde“ sowie „Textilverarbeitung“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Landwirtschaft“ und „bäuerliche Produktverarbeitung“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Gartenbau“ nach Abs. 1 lit. c Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Garten und Landwirtschaft“ sowie „Gartenbau“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Service“ nach Abs. 1 lit. c Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Service und Gastronomie“ sowie „Servieren“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Kochen und Vorratshaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Kochen und Vorratshaltung“ sowie „Ernährung und Küchenführung“.
(8) Die Prüfungsgebiete nach Abs. 1 lit. c Z 5 oder 6 stehen für den Prüfungskandidaten nur dann zur Auswahl, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 gewählt wurden.