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Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.