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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Prüfungsgebiet „Reiten“ nach Abs§ 17 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Reiten“ sowie „Spezielle Pferdekunde Reiten“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Reittheorie“ zugeordnet ist.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fahren“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Fahren“ sowie „Spezielle Pferdekunde Fahren“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Fahrtheorie“ zugeordnet ist.
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(2) Das Prüfungsgebiet „Reiten“ nach Abs§ 17 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Reiten“ sowie „Spezielle Pferdekunde Reiten“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Reittheorie“ zugeordnet ist.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fahren“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die praktischen Pflichtgegenstände „Fahren“ sowie „Spezielle Pferdekunde Fahren“ und steht dem Prüfungskandidaten nur dann zur Wahl, wenn die erstellte abschließende Arbeit nicht dem Pflichtgegenstand „Fahrtheorie“ zugeordnet ist.