§ 21 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die mündliche Prüfung umfasst

a)

eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und

b)

eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmung) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wird:

1.

„Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,

2.

„Religion“,

3.

„Musisch Kreative Bildung“,

4.

„Politische Bildung und Rechtskunde“,

5.

„Mathematik“,

6.

„Technik und Bauen“,

7.

„Informations- und Kommunikationstechnologie“ oder

8.

einem schulautonom festgelegten Pflichtgegenstand.

(2) Unbeschadet einer allfällig absolvierten Vorprüfung nach § 19 § 21 T-LAVkann der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet nach Abs seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. b Z 6 zur mündlichen Prüfung wählen. Dabei sind die anlässlich der bereits abgelegten Vorprüfung erbrachten Leistungen vom Prüfer zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Die mündliche Prüfung umfasst

a)

eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und

b)

eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmung) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wird:

1.

„Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,

2.

„Religion“,

3.

„Musisch Kreative Bildung“,

4.

„Politische Bildung und Rechtskunde“,

5.

„Mathematik“,

6.

„Technik und Bauen“,

7.

„Informations- und Kommunikationstechnologie“ oder

8.

einem schulautonom festgelegten Pflichtgegenstand.

(2) Unbeschadet einer allfällig absolvierten Vorprüfung nach § 19 § 21 T-LAVkann der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet nach Abs seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. b Z 6 zur mündlichen Prüfung wählen. Dabei sind die anlässlich der bereits abgelegten Vorprüfung erbrachten Leistungen vom Prüfer zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten