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(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. April 1998 über die Abschlussprüfung an drei- und vierstufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen (Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung), LGBl. Nr. 51/1998, außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. April 1998 über die Abschlussprüfung an drei- und vierstufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen (Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung), LGBl. Nr. 51/1998, außer Kraft.