§ 1 W-AGWG

Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung nach diesem Gesetz.

(2) Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorliegtvorlegt, daßdass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4). Das Fehlen dieses Nachweises stellt einen Widerspruchsgrund gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß § 184 Abs. 1 Z. 7 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 759/1996BGBl. I Nr. 32/2018, dar.

(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf nur dann erfolgen, wenn er den Bescheid über die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung nach diesem Gesetz.

(2) Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorliegtvorlegt, daßdass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4). Das Fehlen dieses Nachweises stellt einen Widerspruchsgrund gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß § 184 Abs. 1 Z. 7 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 759/1996BGBl. I Nr. 32/2018, dar.

(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf nur dann erfolgen, wenn er den Bescheid über die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

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