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(1) An Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters zu bestellen.
(2) Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.
(3) Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist zu ersuchen, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn
a) | er aufgrund seines Gesundheitszustandes voraussichtlich längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, oder | |||||||||
b) | nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund deren davon auszugehen ist, dass die Eignung im Sinn des Abs. 2 nicht gegeben war oder weggefallen ist oder | |||||||||
c) | er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(5) Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters.
(6) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Pflichtschul-Cluster (§ 69b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung) geführt, so ist mit der Errichtung des Schulclusters unverzüglich ein Lehrer der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, als Stellvertreter des Leiters des Schulclusters zu bestellen. Gleichzeitig endet die Funktion der an den verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter. Auf die Bestellung des Stellvertreters und die Enthebung von seiner Funktion finden die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters jeweils der Leiter des Schulclusters tritt und vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz jener Schule zu hören ist, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Leiters des Schulclusters gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Vertretung durch einen Lehrer zu erfolgen hat, der an der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, verwendet wird.
(7) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund mit Bundesschulen als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt, so endet mit der Errichtung des Schulclusters die Funktion der an den im Abs. 1 genannten verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter.
(1) An Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters zu bestellen.
(2) Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.
(3) Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist zu ersuchen, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn
a) | er aufgrund seines Gesundheitszustandes voraussichtlich längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, oder | |||||||||
b) | nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund deren davon auszugehen ist, dass die Eignung im Sinn des Abs. 2 nicht gegeben war oder weggefallen ist oder | |||||||||
c) | er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(5) Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters.
(6) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Pflichtschul-Cluster (§ 69b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung) geführt, so ist mit der Errichtung des Schulclusters unverzüglich ein Lehrer der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, als Stellvertreter des Leiters des Schulclusters zu bestellen. Gleichzeitig endet die Funktion der an den verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter. Auf die Bestellung des Stellvertreters und die Enthebung von seiner Funktion finden die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters jeweils der Leiter des Schulclusters tritt und vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz jener Schule zu hören ist, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Leiters des Schulclusters gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Vertretung durch einen Lehrer zu erfolgen hat, der an der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, verwendet wird.
(7) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund mit Bundesschulen als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt, so endet mit der Errichtung des Schulclusters die Funktion der an den im Abs. 1 genannten verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter.