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(2) Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.
(2) Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.