§ 2 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012 durch die in § 1 genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien.

(2) Im Nachprüfungsverfahren gelten die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer im Sinne des Art. 130 Abs.§ 2 Z 2 B-VGWVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind im Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, mit Ausnahme des § 3 sowie der §§ 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

(4) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.

(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten vorzusehen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012 durch die in § 1 genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien.

(2) Im Nachprüfungsverfahren gelten die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer im Sinne des Art. 130 Abs.§ 2 Z 2 B-VGWVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind im Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, mit Ausnahme des § 3 sowie der §§ 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

(4) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.

(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten vorzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten