§ 3 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird die „Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“ eingerichtet§ 3 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Schlichtungsstelle vermittelt in einem konkreten Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen (Streitteile).

(2) Für die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren gelten ausschließlich § 1, die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes sowie § 40.

(3) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch fünf Mitglieder. Mitglieder der Schlichtungsstelle sind die oder der Vorsitzende und vier Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist bereits bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden zulässig. Den Beisitzerinnen oder Beisitzern kommt beratende Funktion zu.

(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Zeiten, zu denen Anbringen bei der Schlichtungsstelle erfolgen können, unter der Internetadresse www.wien.gv.at bekannt zu geben. Auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Streitteilen übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs und Sicherheitsinteressen ist Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird die „Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“ eingerichtet§ 3 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Schlichtungsstelle vermittelt in einem konkreten Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen (Streitteile).

(2) Für die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren gelten ausschließlich § 1, die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes sowie § 40.

(3) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch fünf Mitglieder. Mitglieder der Schlichtungsstelle sind die oder der Vorsitzende und vier Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist bereits bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden zulässig. Den Beisitzerinnen oder Beisitzern kommt beratende Funktion zu.

(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Zeiten, zu denen Anbringen bei der Schlichtungsstelle erfolgen können, unter der Internetadresse www.wien.gv.at bekannt zu geben. Auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Streitteilen übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs und Sicherheitsinteressen ist Bedacht zu nehmen.

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