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(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.