§ 5 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle erlischt:

1.

mit Tod des Mitgliedes,

2.

mit Verzicht,

3.

mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 NRWO),

4.

mit Ablauf der Funktionsdauer oder

5.

bei Bediensteten der Stadt Wien mit Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle kann von der Landesregierung widerrufen werden:

1.

wenn eine schwere berufliche Verfehlung des Mitgliedes vorliegt, deren Art und Schwere mit der weiteren Mitgliedschaft unvereinbar wäre, oder

2.

wenn das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird.

§ 5 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle erlischt:

1.

mit Tod des Mitgliedes,

2.

mit Verzicht,

3.

mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 NRWO),

4.

mit Ablauf der Funktionsdauer oder

5.

bei Bediensteten der Stadt Wien mit Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle kann von der Landesregierung widerrufen werden:

1.

wenn eine schwere berufliche Verfehlung des Mitgliedes vorliegt, deren Art und Schwere mit der weiteren Mitgliedschaft unvereinbar wäre, oder

2.

wenn das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird.

§ 5 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

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