§ 7 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungsgericht Wien ist auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zuständig§ 7 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2.

zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig

1.

im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;

2.

auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;

4.

zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (§§ 143 bzw. 305 BVergG 2018 bzw. § 72 BVergGKonz 2018) erteilt wurde;

5.

zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (§§ 155 Abs. 4 bis 9, 162 Abs. 2 bis 5 oder 316 Abs. 2 und 3 sowie 323 Abs. 2 bis 5 BVergG 2018);

6.

in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;

7.

in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Wert im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018) liegt, zur Verhängung von Bußgeld gemäß § 37 Abs. 6.

(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig

1.

im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;

2.

auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung (§§ 150 bzw. 311 BVergG 2018) erklärt wurde;

4.

in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung des Widerrufs.

(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Das Verwaltungsgericht Wien ist auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zuständig§ 7 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2.

zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig

1.

im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;

2.

auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;

4.

zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (§§ 143 bzw. 305 BVergG 2018 bzw. § 72 BVergGKonz 2018) erteilt wurde;

5.

zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (§§ 155 Abs. 4 bis 9, 162 Abs. 2 bis 5 oder 316 Abs. 2 und 3 sowie 323 Abs. 2 bis 5 BVergG 2018);

6.

in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;

7.

in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Wert im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018) liegt, zur Verhängung von Bußgeld gemäß § 37 Abs. 6.

(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig

1.

im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;

2.

auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung (§§ 150 bzw. 311 BVergG 2018) erklärt wurde;

4.

in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung des Widerrufs.

(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

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