Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
|
| |||||||||
|
|
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
|
| |||||||||
|
|
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.