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(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.