§ 9 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers herbeiführen würde§ 9 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Ohne Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vergabeverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat die in Betracht kommenden Stellen bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers herbeiführen würde§ 9 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Ohne Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vergabeverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat die in Betracht kommenden Stellen bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten