§ 10 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes Wien haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen§ 10 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.

(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:

1.

Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann die Zeugin oder der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

2.

Die vorläufig berechnete Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Diese oder dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien beantragen. Wenn die Zeugin oder der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht Wien kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3.

Die Zeugin oder der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien auch beantragen, wenn ihr oder ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht sie oder er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes Wien haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen§ 10 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.

(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:

1.

Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann die Zeugin oder der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

2.

Die vorläufig berechnete Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Diese oder dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien beantragen. Wenn die Zeugin oder der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht Wien kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3.

Die Zeugin oder der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien auch beantragen, wenn ihr oder ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht sie oder er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

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