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(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.
(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
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(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.
(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
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(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.