§ 19 TLDHG 2014 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter ist vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, der andere von dem für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter ist vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion, der andere von dem für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

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