§ 20 TLDHG 2014 (weggefallen)

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet§ 20 TLDHG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:

a)

zwei Bediensteten des Amtes der Landesregierung, von denen zumindest eine weiblich und eine (einer) rechtskundig sein muss,

b)

einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,

c)

einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen oder des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und

d)

der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 lit. b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Abs. 3 lit. c nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.

(10) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.

(11) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet§ 20 TLDHG 2014 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:

a)

zwei Bediensteten des Amtes der Landesregierung, von denen zumindest eine weiblich und eine (einer) rechtskundig sein muss,

b)

einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,

c)

einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen oder des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und

d)

der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 lit. b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Abs. 3 lit. c nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.

(10) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.

(11) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

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