§ 13 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen§ 13 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 zulässig.

(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1.

eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.

das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.

(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen§ 13 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 zulässig.

(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1.

eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.

das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.

(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

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