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(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 zulässig.
(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
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(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:
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(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.
(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 zulässig.
(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
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(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:
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(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.
(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.