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(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 AVG gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017BGBl. I Nr. 104/2018.
(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 AVG gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017BGBl. I Nr. 104/2018.