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(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.
(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.