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(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen§ 17 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
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(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen§ 17 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.