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(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes Wien.
(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes Wien.