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(1) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen bzw. zu entziehen.
(3) Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn
a) | der Landeslehrer an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
b) | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
c) | der Landeslehrer die Wohnung oder Teile davon dritten Personen überlassen hat, | |||||||||
d) | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die den Interessen der Verwaltung in höherem Maße dient als die gegenwärtige Verwendung. |
(5) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.
(6) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.
(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der sich im Ruhestand befindet oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Lehrer im aktiven Dienstverhältnis dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
(9) Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.
(1) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen bzw. zu entziehen.
(3) Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn
a) | der Landeslehrer an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
b) | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
c) | der Landeslehrer die Wohnung oder Teile davon dritten Personen überlassen hat, | |||||||||
d) | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die den Interessen der Verwaltung in höherem Maße dient als die gegenwärtige Verwendung. |
(5) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.
(6) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.
(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der sich im Ruhestand befindet oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Lehrer im aktiven Dienstverhältnis dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
(9) Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.