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(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.