§ 30 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen§ 30 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,

2.

bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

3.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen oder

4.

die Angebote nicht öffnen.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen§ 30 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,

2.

bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

3.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen oder

4.

die Angebote nicht öffnen.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten