§ 32 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden§ 32 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden§ 32 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

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