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(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages hatte und der oder dem durch das Vorgehen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat§ 33 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern gestellt, hat das Verwaltungsgericht Wien die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
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(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages hatte und der oder dem durch das Vorgehen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat§ 33 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern gestellt, hat das Verwaltungsgericht Wien die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.