§ 34 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger§ 34 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht einzurechnen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger§ 34 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht einzurechnen.

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