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(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht einzurechnen.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht einzurechnen.