§ 35 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag gemäß § 33 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

einen bestimmten Antrag auf Feststellung und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.

(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen gestellt wird,

2.

wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte geltend gemacht werden können oder

3.

wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.

(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 58, 59 Abs35 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 5 und 64 Abs. 6 bzw. §§ 227, 229 Abs. 5 oder 234 Abs. 6 BVergG 2018 bzw. §§ 32, 33 Abs. 4 oder 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Ein Antrag gemäß § 33 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

einen bestimmten Antrag auf Feststellung und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.

(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen gestellt wird,

2.

wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte geltend gemacht werden können oder

3.

wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.

(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 58, 59 Abs35 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 5 und 64 Abs. 6 bzw. §§ 227, 229 Abs. 5 oder 234 Abs. 6 BVergG 2018 bzw. §§ 32, 33 Abs. 4 oder 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

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