Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 58, 59 Abs35 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 5 und 64 Abs. 6 bzw. §§ 227, 229 Abs. 5 oder 234 Abs. 6 BVergG 2018 bzw. §§ 32, 33 Abs. 4 oder 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 58, 59 Abs35 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 5 und 64 Abs. 6 bzw. §§ 227, 229 Abs. 5 oder 234 Abs. 6 BVergG 2018 bzw. §§ 32, 33 Abs. 4 oder 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.