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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
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(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
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(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.