§ 37 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu erklären.

(3) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.

In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag darf nicht für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die Existenz eines umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährdet wäre.

(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn

1.

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat,

2.

es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich handelt,

3.

die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht offenkundig unzulässig war und

4.

das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers – überwiegt. In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind Abs. 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.

(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

(6) Wenn das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs37 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergGKonz 2018 oder § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 abgesehen hat oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der Vertrag erst mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späterem Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.

(7) Das Verwaltungsgericht Wien hat für die Verhängung der Sanktion die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.

(8) Das Verwaltungsgericht Wien kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens, das Interesse der Bieterinnen oder Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu erklären.

(3) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.

In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag darf nicht für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die Existenz eines umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährdet wäre.

(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn

1.

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat,

2.

es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich handelt,

3.

die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht offenkundig unzulässig war und

4.

das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers – überwiegt. In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind Abs. 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.

(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

(6) Wenn das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs37 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergGKonz 2018 oder § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 abgesehen hat oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der Vertrag erst mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späterem Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.

(7) Das Verwaltungsgericht Wien hat für die Verhängung der Sanktion die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.

(8) Das Verwaltungsgericht Wien kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens, das Interesse der Bieterinnen oder Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

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