§ 38 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht§ 38 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht§ 38 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.

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