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(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 2.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 2.