§ 40 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner§ 40 WVRG 2014 in Kraftseit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 2.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner§ 40 WVRG 2014 in Kraftseit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 2.

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