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(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit 1. Jänner§ 41 WVRG 2014 neu zu laufenseit 11.08.2020 weggefallen.
(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.
(4) Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 4 Z 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 zu führen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit 1. Jänner§ 41 WVRG 2014 neu zu laufenseit 11.08.2020 weggefallen.
(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.
(4) Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 4 Z 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 zu führen.