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(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,
a) | deren Erstellung und Bereitstellung | |||||||||
1. | nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, | |||||||||
b) | deren Weiterverwendung | |||||||||
1. | dem Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen sie erstellt wurden, zuwiderlaufen würde, oder | |||||||||
2. | die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erheblich beeinträchtigen würde. | |||||||||
c) | die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind, | |||||||||
d) | die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt zugänglich sind, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind, | |||||||||
e) | die geistiges Eigentum Dritter sind, | |||||||||
f) | die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind, | |||||||||
g) | die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und für Teile von Dokumenten, die zwar nach den datenschutzrechtlichen Regelungen | |||||||||
h) | Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im | |||||||||
i) | die im Besitz von Schulen sowie von Bildungseinrichtungen und Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 1 Abs. 4 handelt, | |||||||||
| die im Besitz kultureller Einrichtungen von öffentlichen Stellen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind, | |||||||||
| die Teile von Dokumenten sind, die lediglich Logos, Wappen oder Insignien enthalten. |
(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis g genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,
a) | deren Erstellung und Bereitstellung | |||||||||
1. | nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, | |||||||||
b) | deren Weiterverwendung | |||||||||
1. | dem Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen sie erstellt wurden, zuwiderlaufen würde, oder | |||||||||
2. | die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erheblich beeinträchtigen würde. | |||||||||
c) | die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind, | |||||||||
d) | die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt zugänglich sind, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind, | |||||||||
e) | die geistiges Eigentum Dritter sind, | |||||||||
f) | die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind, | |||||||||
g) | die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und für Teile von Dokumenten, die zwar nach den datenschutzrechtlichen Regelungen | |||||||||
h) | Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im | |||||||||
i) | die im Besitz von Schulen sowie von Bildungseinrichtungen und Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 1 Abs. 4 handelt, | |||||||||
| die im Besitz kultureller Einrichtungen von öffentlichen Stellen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind, | |||||||||
| die Teile von Dokumenten sind, die lediglich Logos, Wappen oder Insignien enthalten. |
(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis g genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.