§ 9 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohnevon Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen zulassen oderknüpfen, gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht zurkeine Behinderung des Wettbewerbs führenbewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Abs. 7) zu verwenden.

(2) Die Bedingungen nach Abs. 1 sind in Form von Richtlinien als Standardbedingungen festzulegen. Die Standardbedingungen sindStandardlizenzen, soweit dies möglich und sinnvoll ist, den Verträgen nach § 12 Abs. 1 zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen dürfen die Standardbedingungen in den Verträgenan besondere Lizenzanträge angepasst werden können, soweit dies im Hinblick auf den Inhalt oder Umfang der jeweiligen Dokumente oder die beabsichtigte Art und Weise ihrer Weiterverwendung erforderlich ist.

(3) Die Standardbedingungen und die erforderlichen Anpassungen müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitbar seinverarbeitet werden können.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 26.08.2015 bis 14.07.2021

(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohnevon Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen zulassen oderknüpfen, gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht zurkeine Behinderung des Wettbewerbs führenbewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Abs. 7) zu verwenden.

(2) Die Bedingungen nach Abs. 1 sind in Form von Richtlinien als Standardbedingungen festzulegen. Die Standardbedingungen sindStandardlizenzen, soweit dies möglich und sinnvoll ist, den Verträgen nach § 12 Abs. 1 zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen dürfen die Standardbedingungen in den Verträgenan besondere Lizenzanträge angepasst werden können, soweit dies im Hinblick auf den Inhalt oder Umfang der jeweiligen Dokumente oder die beabsichtigte Art und Weise ihrer Weiterverwendung erforderlich ist.

(3) Die Standardbedingungen und die erforderlichen Anpassungen müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitbar seinverarbeitet werden können.

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