§ 15 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die AufgabenLandesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Gemeinden,Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeverbände undRichtlinie (EU) 2019/1024 von der sonstigen KörperschaftenEuropäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs. 3

a)

kostenlos verfügbar sein,

b)

maschinenlesbar sein,

c)

über API verfügbar sein und

d)

gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen RechtsAuftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach diesem Gesetz sind solcheAbs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des eigenen WirkungsbereichesDurchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 26.08.2015 bis 14.07.2021

(1) Die AufgabenLandesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Gemeinden,Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeverbände undRichtlinie (EU) 2019/1024 von der sonstigen KörperschaftenEuropäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs. 3

a)

kostenlos verfügbar sein,

b)

maschinenlesbar sein,

c)

über API verfügbar sein und

d)

gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen RechtsAuftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach diesem Gesetz sind solcheAbs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des eigenen WirkungsbereichesDurchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

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