§ 16 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindenÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und der Stadtmagistrat Innsbruck sind VerantwortlicheMaßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach Art. 4 Z 7dem Grundsatz der Verordnung (EU) 2016/679standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des Europäischen Parlamentsgeistigen Eigentums und des Rates zumdem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehrunter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(3) Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene DatenSicherheit möglichst offen zugänglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werdenmachen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 14.07.2021

(1) Die GemeindenÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und der Stadtmagistrat Innsbruck sind VerantwortlicheMaßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach Art. 4 Z 7dem Grundsatz der Verordnung (EU) 2016/679standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des Europäischen Parlamentsgeistigen Eigentums und des Rates zumdem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehrunter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(3) Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene DatenSicherheit möglichst offen zugänglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werdenmachen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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