§ 6 Bgld. SG 2005 Bestimmung des Straßenverlaufes

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, hat die Straßenverwaltung den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.

(2) Die Planunterlagen und Erläuterungen sind bei der zuständigen Behörde und den berührten Gemeinden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und bei Landesstraßen gleichzeitig der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu übermitteln. Zeit und Ort der Auflage sind gleichzeitig durch Anschlag an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Bei Landesstraßen hat auch eine Kundmachung durch eine einmalige Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.

(3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Bezüglich der Landesstraßen sind die berührten Gemeinden zu hören; diese haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.

(3a) Das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Verlegung der Straße im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben des Bundes erforderlich ist und in dem Genehmigungsverfahren für die Bundesstraße die Verlegung der Landes-, Gemeinde- oder Privatstraße dargestellt und die Öffentlichkeit eingebunden wurde.

(4) Bei der Erklärung von Straßen zu Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentlichen Güterwegen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 ist auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen. Subjektive Rechte werden dadurch nicht begründet.

Stand vor dem 21.12.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 21.12.2018

(1) Vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, hat die Straßenverwaltung den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.

(2) Die Planunterlagen und Erläuterungen sind bei der zuständigen Behörde und den berührten Gemeinden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und bei Landesstraßen gleichzeitig der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu übermitteln. Zeit und Ort der Auflage sind gleichzeitig durch Anschlag an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Bei Landesstraßen hat auch eine Kundmachung durch eine einmalige Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.

(3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Bezüglich der Landesstraßen sind die berührten Gemeinden zu hören; diese haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.

(3a) Das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Verlegung der Straße im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben des Bundes erforderlich ist und in dem Genehmigungsverfahren für die Bundesstraße die Verlegung der Landes-, Gemeinde- oder Privatstraße dargestellt und die Öffentlichkeit eingebunden wurde.

(4) Bei der Erklärung von Straßen zu Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentlichen Güterwegen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 ist auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen. Subjektive Rechte werden dadurch nicht begründet.

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