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(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen.
(2) Der EnteignungsbescheidDie Enteignungsentscheidung hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung eines beeideten unparteiischen Sachverständigen unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig, wenn diese nicht in I. Instanz entschieden hat. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung überund die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehrenist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördlicheeiner gesonderten Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbartabgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Der Vollzug desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEnteignungsentscheidung kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG sinngemäß Anwendung.
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen.
(2) Der EnteignungsbescheidDie Enteignungsentscheidung hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung eines beeideten unparteiischen Sachverständigen unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig, wenn diese nicht in I. Instanz entschieden hat. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung überund die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehrenist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördlicheeiner gesonderten Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbartabgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Der Vollzug desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEnteignungsentscheidung kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG sinngemäß Anwendung.